Blog: Geistheiler Jesus Lopez | Datum: 21.09.2020 | Lesezeit: ~1 Minuten | zurück zu allen Blogs
Keine Heilbehandlung im steuerlichen Sinne
Nach steuerlichem Recht ist der Beruf "Geistheiler" als Gewerbe einzutragen. Die Umsätze sind steuerpflichtig. Die Einzelsitzungen sind keine sogenannten "Heilbehandlungen" und sind als solche deshalb nicht umsatzsteuerbefreit. Für eine Steuerfreiheit ist es
erforderlich, dass der Selbstständige eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation
besitzt.
Die Einzelsitzungen bei einem Geistheiler müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden.
"Talent zum Heilen" ist keine arztähnliche Qualifikation.